Steuer und Abschreibung

Immobilien nutzen sich im Laufe der Jahre ab. Diese Abnutzung kann man steuerlich als Aufwand geltend machen. Dadurch wird insgesamt Ihre Steuerlast gesenkt. Die Standard-Abschreibung (AfA) beträgt 2% über 50 Jahre. Sie können also über einen Zeitraum von 50 Jahren, jährlich 2% des Erwerbsaufwands (Kaufpreis+Erwerbsnebenkosten) steuerlich absetzen. Die Abschreibung bezieht sich hierbei nur auf das Gebäude, ohne den Grundstücksanteil, da sich dieser nicht abnutzt. Dies ist bei der Pflegeimmobilie ebenfalls der Fall.

 

Als Besonderheit bei der Pflegeimmobilie ist der geringe Grundstücksanteil zu nennen. Dies hat zum Vorteil, dass ein größerer Anteil Ihrer Investitionssumme steuerlich absetzbar ist. Bei herkömmlichen Immobilien muss ein wesentlich größerer Grundstücksanteil abgezogen werden, der nicht steuerlich absetzbar ist. Des Weiteren kann das miterworbene Inventar des Pflegeappartements gesondert abgeschrieben werden. Das Inventar (und die Außenanlagen) können mit 6,7% über 15 Jahre abgeschrieben werden.

 

Für eine individuelle Berechnung sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater kontaktieren. Dieser kann Ihnen alle Vorteile aufzeigen, die Sie mit einer Pflegeimmobilie im Hinblick auf Abschreibung und evetuelle Finanzierungsformen erhalten können.

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