Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen bleibt

Immer mehr Menschen sind in unserer Gesellschaft auf einen Platz in einem Pflegeheim angewiesen. Dabei sind es aber nicht immer nur Menschen mit Behinderung, sondern zunehmend mehr ältere Menschen, die der professionellen Pflege bedürfen. In vielen Fällen ist eine Heimunterbringung unumgänglich. Hierfür standen 2016 deutschlandweit 11.300 Pflegeeinrichtungen zur Verfügung, welche 920.000 Plätze zur vollstationären Pflege für pflegebedürftige Menschen bereitstellten. (Quelle: https://www.pflegemarkt.com/2016/06/16/pflegeheime-in-deutschland-mit-hoher-doppelzimmerquote/, Zugriff: 24.01.2017) Doch mit der 2009 verabschiedeten Landesheimbauverordnung, welche einen gesetzlichen Anspruch auf eine Unterbringung im Einzelzimmer garantieren soll, sehen viele Betroffene und deren Angehörige zum Teil die ab 2019 verfügbaren Pflegeplätze in Frage gestellt. Viel mehr aber wird befürchtet, dass die Qualität der Betreuung und Pflege herabgesetzt wird oder dass es gar zu Isolation und Vereinsamung der betroffenen Menschen mit Behinderung führen könnte. Von Seiten der Betreiber aber wird die Landesheimbauverordnung nahezu ebenso kritisch gesehen, stellt sie doch die Pflegeeinrichtungen selbst vor ganz neue Herausforderungen, sowohl in der baulichen, aber auch in der personellen Umsetzung.

 

Seit die Landesbauheimvorgabe beschlossen und verabschiedet wurde und sich nun in der letzten Phase der Übergangszeit befindet, bevor sie im September 2019 endgültig in Kraft tritt, gab es zahlreiche Diskussionen rund um die realistisch mögliche Umsetzung. Wird die optimale Versorgung der betroffenen Menschen auch unter Einhaltung der Einzelzimmervorgabe in Pflegeheimen gewährleistet sein? Steht ausreichend Fahrpersonal zur Verfügung? Reicht nicht auch die Heimmindestbauverordnung in Pflegeheimen, um zum Beispiel Menschen mit Behinderung gut unterzubringen? Müssen nun alle Pflegeeinrichtungen grundlegend saniert werden, um die Vorgaben erfüllen zu können? Zahlreiche Fragen und Unklarheiten, die mit den „Ermessenslenkenden Richtlinien“ nun an Klarheit gewinnen und die flächendeckende Umsetzung der Landesbauheimvorgabe wieder realistischer werden lässt. Denn nun sind zum Beispiel auch Befreiungs- und Ausnahmeregelungen klar definiert.

 

Was bedeutet es, wenn die Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen bleibt?

 

Wer sich über die Landesheimbauverordnung Gedanken macht und unter Umständen die darin angestrebte Einzelzimmervorgabe in Pflegeheimen von möglichst 80 Prozent kritisch betrachtet, sollte wissen, dass diese Verordnung dem Zweck dient, dass auch ältere und pflegebedürftige Menschen, die in Pflegeheimen untergebracht sind, ein selbstbestimmtes und würdiges Leben führen können. Wie Sozialministerin Katrin Altpeters aus Baden-Württemberg sagte, sei es „wichtig, dass für diese Menschen eine Intim- und Privatsphäre gewahrt bleibt“. Doch die Einzelzimmervorgabe in Pflegeheimen soll nicht als unabdingbar oder gar vorbestimmte Pflicht verstanden werden. Vielmehr wird auch mit dem endgültigen Inkrafttreten der Landesheimbauverordnung für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen, in einem Doppelzimmer untergebracht zu werden, sofern es ihr Wunsch ist. Es geht also auch in der Zukunft nicht generell darum, dass nun alle bestehenden Einrichtungen dahingehend saniert und umgebaut werden müssen, dass es künftig einzig und allein separate Einzelzimmer in den Pflegeheimen gibt. Vielmehr setzen die Verantwortlichen darauf, dass es für die Betroffenen immer eine Wahl gibt. So kann beispielsweise für ein Ehepaar die Möglichkeit, ein Doppelzimmer von entsprechender Größe in einem Pflegeheim zu beziehen, viel sinnvoller sein. Ebenso sollte es auch möglich sein, in einer Art Wohngemeinschaft mit einem guten Bekannten oder Freund zusammenzuleben. 

 

Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen wurde mit den „Ermessenslenkenden Richtlinien“ etwas konkretisiert und relativiert

 

Kritiker, die die ursprüngliche Landesheimbauverordnung gern wegdiskutiert hätten, sehen sich nun aber den „Ermessenlenkenden Richtlinien“ gegenüber. Man könnte diese Richtlinien durchaus auch mit konkreteren Aussagen zur Verordnung gleichsetzen, denn immerhin sind nun nachvollziehbar und transparent Ausnahmeregelungen und Befreiungsmöglichkeiten klar definiert. So kann nun ein Pflegeheim die „Unzumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen“ nach § 6 Absatz 1 HeimBauVO darlegen und unter Umständen von einzelnen baulichen Anforderungen befreit werden. Das dürfte vor allem für sogenannte Bestandsbauten ein wichtiger Aspekt sein. Neu gebaute Pflegeheime, die auf vollstationäre Betreuung ausgerichtet sind, werden aber kaum in diese Befreiungs- und Ausnahmeregelungen fallen, da hier bereits vorab klare Regelungen getroffen sind, in denen die Einzelzimmervorgabe ein wesentlicher Bestandteil ist. Denn hier sieht der Gesetzgeber seit 2008 eine Förderung vor, die allerdings nur dann möglich wird, wenn die Einrichtung, wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, höchstens 80 Pflegeplätze anbietet und der Einzelzimmeranteil mindestens 80 Prozent ausmacht. (Quelle: https://www.pfandbrief.de/cms/_internet.nsf/0/3E66043F5B5AF257C1258091004D7477/$FILE/vdp_IM_12.2013.pdf?OpenElement, Zugriff: 24.01.2017)

 

Wie der Name also schon verrät, handelt es sich bei den „Ermessenslenkenden Richtlinien“ um eine Relativierung, die an die jeweiligen Gegebenheiten der Einzelfälle angepasst wurde. Oder anders: Es gibt immer eine Möglichkeit der Einzelfallbetrachtung und die Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen ist nicht endgültig und überall in Stein gemeißelt. Denn gerade in Ballungszentren ist die Umsetzung der Landesheimbauverordnung nicht einfach so möglich. In Ergänzung von klassischen Pflegeeinrichtungen, die nach der neuen Verordnung maximal zwischen 80 und 100 Pflegeplätzen haben sollten, werden in Zukunft in Ballungszentren auch weiterhin Wohngruppen und Wohngemeinschaften möglich sein, um auf die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen jederzeit eingehen zu können.

 

Die Einzelzimmervorgaben in Pflegeheimen nach Bundesländern

 

Die Umsetzung der Heimgesetzordnung, zu welcher auch die viel diskutierte Landesheimbauverordnung zählt, obliegt seit 2006 den einzelnen Bundesländern. Ausgehend von den jeweiligen Gegebenheiten, haben sich hier zum Teil unterschiedliche Ableitungen ergeben. So weisen die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Saarland eine überdurchschnittlich hohe Quote an Doppelzimmern auf. In Nordrhein-Westfalen als bevölkerungsreichstes Bundesland wiederrum liegt der Schwerpunkt auf einer „angemessenen“ Größe der Einrichtung, wobei hier der angestrebte Prozentsatz von 80 hinsichtlich der Einzelzimmerbelegung mit 70 Prozent schon fast erreicht wurde. Hingegen tut sich das Bundesland Baden-Württemberg immer noch etwas schwer mit der Umsetzung. (Quelle: https://www.pflegemarkt.com/2016/06/16/pflegeheime-in-deutschland-mit-hoher-doppelzimmerquote/, Zugriff: 24.01.2017)

 

Während die Heimmindestbauverordnung in Pflegeheimen länderübergreifend wirkt, doch in vielen Punkten nicht mehr den heutigen Ansprüchen genügt, ist die Landesheimbauverordnung nun Ländersache. Das bedeutet in erster Linie Unterschiede in der Umsetzung. Doch auch zwischen gemeinnützigen Trägern und privaten Anbietern von Pflegestellen in Heimen werden diese Unterschiede jetzt schon deutlich. Pflegeheime, die in privater Trägerschaft geführt werden, weisen derzeit eine Einzelzimmerquote von 59 Prozent auf, während die von gemeinnützigen Trägern bereits bei 69 Prozent angelangt sind. (Quelle: https://www.pflegemarkt.com/2016/06/16/pflegeheime-in-deutschland-mit-hoher-doppelzimmerquote/, Zugriff: 24.01.2017)

 

Fazit

 

Die Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen wird in Zukunft wohl eine hundertprozentige Auslastung generieren. Das könnte auf den ersten Blick einen vorprogrammierten Mangel an Pflegestellen mit sich bringen. Dem gegenüber stehen aber immer mehr pflegebedürftige Menschen, die sich ambulant oder teilstationär versorgen lassen. Generell dürfte es aber zu einer deutlichen Verbesserung der Lebensqualität in deutschen Pflegeeinrichtungen kommen, da mit der Einzelzimmervorgabe bei Pflegeheimen nun die persönlichen Ansprüche der Bewohner mehr  in den Vordergrund gerückt wurden. Allerdings ist es nicht sinnvoll ausschließlich Einzelzimmer anzubieten, da bei individuellen Lebenslagen, auf Wunsch der Bewohner oder auch bei gewissen Krankheitsbildern eine Unterbringung in einem Doppelzimmer sinnvoll sein kann.

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